STATUTEN DES
OBERÖSTERREICHISCHEN AMATEURFUNKVERBANDES
ORTSGRUPPE GMUNDEN

1. Name und Sitz des Vereins:

1.1. Der Verein führt den Namen„Oberösterreichischer Amateurfunkverband OAFV Ortsgruppe Gmunden“.

1.2. Der Verein hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnort des Leiters der Ortsgruppe. Seine Tätigkeit erstreckt sich vorwiegend auf das Land Oberösterreich. Der Verein ist als selbstständige Rechtspersönlichkeit Mitglied des Oberösterreichischen Amateurfunkverbandes OAFV.

2. Zweck des Vereines:

2.1. Der Verein setzt sich die Förderung des Amateurfunkwesens zum Ziel und verfolgt keine parteipolitischen Zwecke. Er ist nicht auf Gewinn berechnet.

2.2. Unter „Amateurfunkwesen“ wird verstanden:

2.2.1. Die Errichtung und der Betrieb von Amateurfunkstellen unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

2.2.2. Die amateurmäßig mögliche Erforschung des technischen und physikalischen Umfeldes des Amateurfunks.

2.2.3. Die Pflege der Freundschaft der Funkamateure aller Länder untereinander

2.2.4. Die nachrichtentechnische Hilfe in Not- und Katastrophenfällen.

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:

3.1. Ideelle Mittel:

3.1.1. Unterstützung und Beratung der Mitglieder auf dem Gebiet des Amateurfunkwesens.

3.1.2. Herausgabe und Verbreitung von Vereinsinformationen.

3.1.3. Vermittlung von Empfangsbestätigungskarten

3.1.4. Verbindung zu Vereinen gleicher Art.

3.1.5. Veranstaltungen.

3.2. Finanzielle Mittel:

3.2.1. Mitgliedsbeiträge.

3.2.2. Erträge aus Veranstaltungen, Einrichtungen und Kapitalanlagen.

3.3.3. Spenden und Zuwendungen aller Art.

4. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft:

4.1. Die Mitgliedschaft zum Verein wird erworben:

4.1.1. Über Ansuchen beim Vorstand: Einzelpersonen als Vollmitglieder oder als fördernde Mitglieder.

4.2. Die Mitgliedschaft zum Verein endet:

4.2.1. Durch Austritt. Er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist spätestens 3 Monate vorher dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben.

4.2.2. Durch den Tod des Mitglieds.

4.2.3. Durch Fortfall der für die Aufnahme maßgeblichen Voraussetzungen.

4.2.4. Durch Ausschluss.

5. Statutenänderungen:

5.1. Statutenänderungen werden von der Vereins- (=Ortsgruppen-) Versammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.

6. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder:

6.1. Rechte der Mitglieder:

6.1.1. Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereines kostenlos zu benützen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

6.1.2. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Verein zu stellen und in der Vereinsversammlung nach Maßgabe der in 8.5 enthaltenen Vorschriften das Stimm- und Wahlrecht aktiv und passiv wahrzunehmen.

6.1.3. Vom Oberösterreichischen Amateurfunkverband ernannte Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

6.2. Pflichten der Mitglieder:

6.2.1. Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern. Sie haben sich den Statuten und Beschlüssen des Vereins zu fügen.

6.2.2. Sie haben den von der Landesversammlung des OAFV jährlich festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

6.2.3. Sie haben bei der Ausübung der Amateurfunktätigkeit die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und tunlichst auch die IARU- Empfehlungen zu beachten.

7. Vereinsorgane:

7.1. Die Vereinsversammlung (im Folgenden „Ortsgruppenversammlung“ genannt).

7.2. Der Vereinsvorstand (im Folgenden auch „Ortsgruppenvorstand“ genannt).

7.3. Die Rechnungsprüfer.

7.4. Das Schiedsgericht.

8. Die Ortsgruppenversammlung:

8.1. Die ordentliche Ortsgruppenversammlung findet alle vier Jahre statt und wird spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin vom Leiter der Ortsgruppe schriftlich einberufen.

8.2. Den Vorsitz führt der Leiter der Ortsgruppe, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter.

8.3. Aufgaben der Ortsgruppenversammlung:

8.3.1. Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten.

8.3.2. Genehmigung des Protokolls der letzten Ortsgruppenversammlung

8.3.3. Bericht des Vorsitzenden.

8.3.4. Bericht des Schatzmeisters.

8.3.5. Bericht der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes.

8.3.6. Rücktritt des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

8.3.7. Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

8.3.8. Beschlüsse zur Tagesordnung.

8.3.9. Anträge zur Hauptversammlung des Oberösterreichischen Amateurfunkverbandes OAFV.

8.3.10. Allfälliges.

8.4. Die Ortsgruppenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

8.5. Die Mitglieder der Ortsgruppenversammlung bzw. ein von ihnen bestimmtes Mitglied sind stimm- und antragsberechtigt.

8.6. Die Abstimmung erfolgt geheim, wenn dies von einem oder mehreren Mitgliedern verlangt wird.

8.7. Die Ortsgruppenversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Statutenänderungen erfordern Zweidrittelmehrheit.

8.8. Eine außerordentliche Ortsgruppenversammlung kann vom Vorstand jederzeit zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einberufen werden. Mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder kann vom Vorstand schriftlich die Einberufung einer außerordentlichen Ortsgruppenversammlung verlangen. Auch über Beschluss der Rechnungsprüfer oder eines gerichtlichen Kurators ist eine außerordentliche Ortsgruppenversammlung einzuberufen.

9. Der Ortsgruppenvorstand:

9.1. Der Ortsgruppenvorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm gehören an:

9.1.1. Der Ortsgruppenleiter.

9.1.2. Der Ortsgruppenleiter- Stellvertreter.

9.1.3. Der Schatzmeister.

9.2. Die Berufung der einzelnen Funktionäre:

9.2.1. Die Berufung der Funktionäre Ortsgruppenleiter. Ortsgruppenleiter- Stellvertreter, Schatzmeister erfolgt durch Wahl durch die Ortsgruppenversammlung.

9.2.2. Der Leiter der Ortsgruppe ist kraft seiner Funktion Mitglied des Oberösterreichischen Amateurfunkverbandes OAFV.

9.3. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind:

9.3.1. Der Ortsgruppenleiter vertritt den Verein nach außen. Er führt im Vorstand und in der Ortsgruppenversammlung den Vorsitz, er sorgt für die Beachtung der Vereinsstatuten und für die Durchführung der Beschlüsse.

9.3.2. Der Ortsgruppenleiter — Stellvertreter unterstützt den Ortsgruppenleiter in dessen Aufgabenbereich und vertritt ihn bei dessen Verhinderung.

9.3.3. Dem Schatzmeister obliegt die finanzielle Gebarung des Vereines.
Seine Funktion darf mit keiner anderen im Verein gekoppelt sein.

9.3.4. Schriftliche Ausfertigungen in Vereinsangelegenheiten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Ortsgruppenleiters, in Geldangelegenheiten der des Ortsgruppenleiters oder des Schatzmeisters.

9.3.5. Rechtsgeschäfte zwischen Ortsgruppenvorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitglieds.

9.3.6. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten, können ausschließlich vom Ortsgruppenleiter, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter, erteilt werden.

9.4. Die Funktionsdauer des Ortsgruppenvorstandes beträgt vier Jahre, sie erlischt jedoch erst mit der Bestellung des neuen Vorstandes.

9.5. Das Vorstandsmitglied verliert seine Funktion:

9.5.1. Durch Rücktritt.

9.5.2. Durch Ablauf der Funktionsperiode nach Bestellung eines neuen Vorstandes.

9.5.3. Durch Beendigung der Mitgliedschaft im Verein.

9.5.4. Durch Tod.

9.6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf seiner Funktionsperiode kann der Ortsgruppenvorstand ein Vereinsmitglied mit Sitz und Stimme kooptieren.

9.7. Der Ortsgruppenvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

9.8. Der Ortsgruppenvorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Ortsgruppenleiter oder dessen Stellvertreter noch ein Vorstandsmitglied anwesend ist.

10. Die Rechnungsprüfer:

10.1. Die Ortsgruppenversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die dem Ortsgruppenvorstand nicht angehören dürfen.

10.2. Die Funktionsdauer der Rechnungsprüfer beträgt vier Jahre und endet mit der Neuwahl von Rechnungsprüfern durch die Ortsgruppenversammlung, sowie gemäß Punkt 9.5. Eine Wiederwahl ist möglich.

10.3. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, an jeder Vorstandssitzung teilzunehmen und sind verpflichtet, dem Ortsgruppenvorstand über ihre Prüfungstätigkeit zu berichten. Ihre Aufgabe ist die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf ordnungsgemäße Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Geldmittel des Vereines. Der Ortsgruppenvorstand hat den Rechnungsprüfern die geforderten Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

10.4. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und der Ortsgruppe bedürfen der Genehmigung durch die Ortsgruppenversammlung.

11. Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis:

11.1. Zur Schlichtung o.a. Streitigkeiten ist ein Schiedsgericht einzusetzen

11.2. In das Schiedsgericht wählt jeder Streitteil zwei Mitglieder der Ortsgruppe.
Diese bestimmen den Vorsitzenden, der einer anderen Ortsgruppe angehören muss.
Erfolgt keine Einigung über die Person des Vorsitzenden, entscheidet das Los.

11.3. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit, seine Entscheidung ist unanfechtbar.

12. Auflösung des Vereines:

12.1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Ortsgruppenversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

12.2. Falls Vereinsvermögen vorhanden ist, hat eben diese Ortsgruppenversammlung über die Abwicklung zu beschließen und einen Abwickler zu bestellen. Das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist einem gemeinnützigen Verein für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu übertragen.