Mit dem Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich im Jahre 1938 wurden die damaligen ÖVSV-Mitglieder in den DASD, Deutscher Amateur-Sende- und Empfangsdienst" übergeführt. Übrigens: auch OM Kurt OE5KKL war ein DASD - Mitglied.
Amateurfunk in der Kriegszeit:
Einigen wenigen Funkamateuren, unter anderem OM Josef SAFKA OE-0931/DE-6512 wurde eine so genannte Kriegslizenz (D3JIS) erteilt. Diese Sonderlizenz-Inhaber durften nur untereinander arbeiten. Im Wesentlichen beschränkte sich der Funkbetrieb auf Rundsprüche, Betriebsdienst nach "Fahrplan", sowie Betrieb über Relais-Stationen zur Unterstützung des Linienverkehrs.
Internationaler Amateurfunk konnte jedoch nicht betrieben werden, da das Abhören von ausländischen Radiostationen strengstens verboten war und streng bestraft wurde. Manch einer, der unvorsichtig war, wanderte wegen Hochverrat ins Gefängnis.
Am Rande sei hier noch vermerkt, dass der ÖVSV bereits im Jahre 1926 im Hotel France in Wien gegründet worden ist. Es konnte jedoch nicht eruiert werden, ob bereits damals aus dem Raume Wels Funkamateure beim ÖVSV gemeldet waren.
Kriegsende:
Auch nach dem Kriegsende galt das Amateurfunk-Sendeverbot:
Der ÖVSV durfte gemäß Bescheid vom 4. Jänner 1946 seine Tätigkeit in der Weise wieder aufnehmen, wie er sie vor der Einstellung und Eingliederung ausgeübt hatte, jedoch galt auch nach dem Kriegsende das Amateurfunk-Sendeverbot. Wörtlich heißt es hierzu in einer Mitteilung des ÖVSV vom 4. März 1947:
Ö.V.S.V.
Österreichischer
Versuchsenderverband
Kierlingerstrasse 10
Klosterneuburg, den 4. März 1947
Lieber OM!
Nach den uns heute von Alliierter Seite erteilten Informationen bestand die Absicht, in nächster Zeit das Amateurfunk-Sendeverbot in Österreich aufzuheben. Diese Amateur-Sendeerlaubnis wird aber durch die in der letzten Zeit stark entwickelte Schwarzsenderei in weite Ferne gerückt und überdies der Bestand des Ö.V.S.V. ernstlich gefährdet, wenn es binnen kürzester Zeit nicht gelingen sollte, dem Schwarzsenden ein Ende zu bereiten. Es besteht nämlich in Alliierten Kreisen die begründete Vermutung, das auch Mitglieder des Ö.V.S.V. das Sendeverbot übertreten. Wenn wir dies auch nicht annehmen, so müssen wir Ihnen doch neuerlich in Erinnerung bringen, das bereits der Besitz von Sendegeräten nach den bestehenden Bestimmungen die schwersten Freiheitsstrafen und Verfall der Geräte nach sich ziehen kann. Ausschluss aus dem Ö.V.S.V. und Nichterreichung einer späteren Sendegenehmigung wäre im Betretungsfalle selbstverständlich.
Wir wurden verpflichtet, für die strikte Einhaltung des Sendeverbotes in unseren Reihen entsprechend Vorsorge zu treffen, weshalb wir Sie in Ihren eigensten sowie im Interesse der Allgemeinheit bitten müssen, unter allen Umständen
n i c h t gegen das Verbot des Sendens, bzw. Besitz von Sendegeräten zu verstoßen und darüber hinaus
Wahrnehmungen von Schwarzsendereien Außenstehender in
Ihrem Orte oder Bezirke dem Ö.V.S.V. umgehend mitzuteilen.
Indem wir Sie ersuchen, uns die Kenntnisnahme dieses Schreibens postwendend bestätigen zu wollen, zeichnen wir mit
einschreiben ! very 73
E. HEITLER W. BLASCHEK
Präs. Sekr
Diese Mitteilung wurde an alle ÖVSV-Mitglieder mit der Auflage zur Gegenzeichnung versandt. Das Sendeverbot wurde letztlich erst 1954 aufgehoben.
Nun zurück zu den Jahren nach dem Kriegsende:
Wie Sie schon gehört haben, war die Amateurfunk-Tätigkeit zu dieser Zeit ausschließlich auf den Empfang von Amateurstationen beschränkt. Ähnlich dem heutigen SWL wurde auch seinerzeit dem Höramateur ein OE-Empfängerrufzeichen zugewiesen. Die Vergabe der SWL-Nummer erfolgt heutzutage über Antragstellung, wobei keinerlei Vorkenntnisse nachzuweisen sind.
Ganz anders die Situation damals:
Der erste Schritt zum Empfangsamateur musste mit dem Antrag zur Aufnahme in den ÖVSV gesetzt werden.
Mit der Aufnahmebestätigung erwarb man gleichzeitig den Status eines OE-Empfänger-Rufzeichen-Anwärters.
Aus den der Aufnahmebestätigung beigelegten Richtlinien für den Erwerb eines Empfänger-Rufzeichens geht unter anderem hervor:
Allgemeine Richtlinien für die Zuteilung eines
E m p f ä n g e r - R u f z e i c h e n s !
Die Zuteilung einer OE-Nummer erfolgt durch den Vorstand auf Vorschlag des zuständigen Landesleiter oder des hierzu bevollmächtigten Ortsleiters.
Mindestforderung:
Der Mitgliedsbeitrag zum ÖVSV war für das Jahr 1947 mit öS 18,- festgelegt worden, wobei eine ¼, ½, ¾ oder ganzjährige Einzahlung des Betrages im Vorhinein mittels Zahlschein möglich war.
Nach Ablegung der Prüfung wurde dem OE-Anwärter ein Empfänger-Rufzeichen zugewiesen, welches aus OE (Österreich), Bindestrich und drei Ziffern bestand (z.B.: OE-123) und womit er als vollwertiges Mitglied galt, das sich im Empfangsdienst zu betätigen hatte.
Die Situation bezüglich der Beschaffung von Bauteilen war äußerst schwierig, so dass vom ÖVSV eine so genannte Warenvermittlungsstelle unter der Leitung von OE-093, OM Josef SAFKA in Wien eingerichtet wurde. Wie man aus Briefen aus dem Jahr 1947 hervorgeht, bemühte man sich intensiv um die Anliegen der Mitglieder. Oftmals konnte man auch bei der Beschaffung von Bauteilen helfen. In manchen Fällen war jedoch der Hinweis auf den Schleichhandel der letzte Ausweg.