Statuten des Amateurfunkverein Wels im Oberösterreichischen Amateurfunkverband
20.06.2026
| 1. | Name und Sitz des Vereines: |
| 1.1 | Der Verein führt den Namen „Amateurfunkverein Wels im Oberösterreichischen Amateurfunkverband“ und ist ein Zweigverein des Oberösterreichischen Amateurfunkverbandes. |
| 1.2 | Der Verein hat seinen Sitz in Wels und erstreckt seine Tätigkeit auf diese Region. |
| 1.3 | Der Verein ist eine selbständige Rechtspersönlichkeit. Der Verein ist Mitglied des Oberösterreichischen Amateurfunkverbandes (OAFV), welcher wiederum Mitglied des Österreichischen Versuchssenderverbandes (ÖVSV) ist, der als Dachverband der Landesverbände seinerseits der Internationalen Amateur Radio Union (IARU) angehört. |
| 2. | Zweck des Vereines: |
| 2.1 | Der Verein setzt sich die Förderung des Amateurfunkwesens zum Ziele und ist unpolitisch und überparteilich. Er ist keine auf Gewinn gerichtete Vereinigung und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele. |
| 2.2 | Unter Amateurfunkwesen wird verstanden: |
| 2.2.1 | Der Selbstbau, die Errichtung und der Betrieb von Amateurfunk- Sende- und Empfangsanlagen sowie Antennenanlagen unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. |
| 2.2.2 | Amateurmäßig mögliche Erforschung der Ausbreitungsbedingungen, Betriebstechnik und artverwandte Gebiete. |
| 2.2.3 | Pflege der Freundschaft der Funkamateure aller Länder ohne Unterschied der Person, Nationalität, Religion und Rasse. |
| 2.2.4 | Nachrichtentechnische Hilfe in Katastrophen- und Notfällen. |
| 3. | Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes: |
| 3.1 | Ideelle Mittel: |
| 3.1.1 | Unterstützung, Ausbildung und Beratung der Mitglieder auf dem Gebiete des Amateurfunkwesens |
| 3.1.2 | Herausgabe und Verbreitung von Vereinsinformationen |
| 3.1.3 | Vermittlung von Sende- und Empfangsbestätigungskarten |
| 3.1.4 | Verbindung zu Vereinigungen gleicher Art |
| 3.1.5 | Veranstaltungen |
| 3.1.6 | Vertretung der Interessen seiner Mitglieder bei der Behörde |
| 3.2 | Finanzielle Mittel: |
| 3.2.1 | Beitrittsgebühren |
| 3.2.2 | Mitgliedsbeiträge |
| 3.2.3 | Spenden, Subventionen und Zuwendungen aller Art |
| 3.2.4 | Erträgnisse aus Veranstaltungen, Einrichtungen und Kapitalanlagen |
| 4. | Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft: |
| 4.1 | Die Mitgliedschaft zum Verein wird erworben: |
| 4.1.1 | Über Ansuchen werden vom Vorstand als Mitglieder aufgenommen: |
| 4.1.1.1 | Einzelpersonen |
| 4.1.1.4 | Fördernde Mitglieder |
| 4.1.1.6 | Ausländische Mitglieder |
| 4.1.2 | Auf Vorschlag des Vorstands oder eines ordentlichen Mitglieds bei der Hauptversammlung können Ehrenmitglieder aufgenommen bzw. ernannt werden. |
| 4.2 | Die Mitgliedschaft im Verein endet: |
| 4.2.1 | Durch Austritt. Dieser kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich bekanntzugeben. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. |
| 4.2.2 | Durch den Tod. |
| 4.2.3 | Durch Auflösung des Vereins. |
| 4.2.5 | Durch Fortfall der für die Aufnahme maßgebenden Voraussetzungen. |
| 4.2.6 | Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. |
| 4.2.7 | Durch Ausschluß durch den Vorstand bei der Hauptversammlung wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder unehrenhaften Verhaltens. |
| 5. | Formelle Bedingungen von Statutenänderungen |
| 5.1 | Statutenänderungen werden von der Hauptversammlung des Vereins beschlossen. |
| 5.2 | Für die dazu notwendige Anwesenheitspflicht gelten die unter Punkt 8.6 geltenden Bestimmungen. |
| 5.3 | Für die Annahme ist eine 2/3 Stimmenmehrheit notwendig. |
| 6. | Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder |
| 6.1 | Rechte der Mitglieder: |
| 6.1.1 | Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereines kostenlos zu benützen sowie an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Mitglieder ohne gültige Amateurfunkbewilligung dürfen Funkeinrichtungen nur unter Anwesenheit eines lizenzierten Funkamateurs benutzen. |
| 6.1.2 | Alle Mitglieder es Vereins sind berechtigt, Anträge an die Hauptversammlung zu stellen und in der Hauptversammlung nach Maßgabe der Vorschriften des Punkt 8.5 das Stimm- und Wahlrecht auszuüben und sich als Vereinsorgan wählen zu lassen. Die Mitglieder werden in der Landesversammlung durch Delegierte (Leiter der Vereine) vertreten. |
| 6.1.3 | Ehrenmitglieder, das sind solche, die für besondere Leistungen für den Verein ausgezeichnet wurden, erhalten auch das Ehrenzeichen des Verbandes und sind von der Beitragszahlung befreit. |
| 6.1.4 | Mitglieder, die keine Ehrenmitglieder sind, jedoch mit dem Ehrenzeichen für außergewöhnliche Leistungen für den Amateurfunk ausgezeichnet wurden, sind nicht beitragsfrei. |
| 6.1.5 | Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht bei der Vereinsversammlung anwesend zu sein. |
| 6.1.6 | Das passive Wahlrecht in den Vereinsvorstand haben alle Vereinsmitglieder. |
| 6.2 | Pflichten der Mitglieder: |
| 6.2.1 | Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Sie fügen sich dessen Statuten und Beschlüssen. |
| 6.2.2 | Die Mitglieder entrichten den von der Landesversammlung jährlich festgesetzten Mitgliedsbeitrag. |
| 6.2.3 | Die Mitglieder beachten bei der Ausübung ihrer Amateurfunktätigkeit die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen und IARU-Empfehlungen. |
| 7. | Vereinsorgane: |
| 7.1 | Hauptversammlung des Vereins |
| 7.2 | Vorstand des Vereins |
| 7.3 | Rechnungsprüfer |
| 7.4 | Im Bedarfsfall: Schlichtungseinrichtung (Schiedsgericht) |
| 8. | Vereinsversammlung |
| 8.1 | Die ordentliche Hauptversammlung des Vereins findet alle 5 Jahre statt. |
| 8.2 | Eine außerordentliche Vereinsversammlung findet auf Beschluss des Vereinsvorstands, der ordentlichen Hauptversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder eines gerichtlich bestellten Kurators binnen 4 Wochen statt. |
| 8.3 | Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 3 Wochen vor dem Termin vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. |
| 8.4 | Den Vorsitz führt der Obmann des Vereins. |
| 8.4.1 | Der Landesvorstand des OAFV ist berechtigt, in die Protokolle der Vereinsversammlung Einsicht zu nehmen. |
| 8.5. | Aufgaben der Vereinsversammlung |
| 8.5.1 | Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten |
| 8.5.2 | Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung |
| 8.5.3 | Bericht des Obmannes |
| 8.5.4 | Bericht des Kassiers |
| 8.5.5 | Bericht der Beiräte |
| 8.5.6 | Bericht der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes |
| 8.5.7 | Rücktritt des Vorstandes und der Rechnungsprüfer |
| 8.5.8 | Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer |
| 8.5.9 | Ernennung der Beiräte |
| 8.5.10 | Beschlüsse zur Geschäftsordnung |
| 8.5.11 | Anträge der Mitglieder |
| 8.5.12 | Ernennung von Ehrenmitgliedern und Vergabe der Ehrenzeichen |
| 8.5.13 | Anträge an den OAFV (Landesverband) |
| 8.5.14 | Anträge an den ÖVSV (Dachverband) |
| 8.5.15 | Allfälliges |
| 8.6 | Die Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der zur festgelegten Zeit anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern, beschlussfähig. |
| 8.7 | Stimm- und antragsberechtigt in der Hauptversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder mit je einer Stimme. |
| 8.8 | Die Abstimmung erfolgt geheim, wenn dies auch nur von einem Stimmberechtigten verlangt wird. |
| 8.9 | Die Vereinsversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Statutenänderungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern erfordern eine Zweidrittelmehrheit. |
| 9. | Vorstand des Vereins |
| 9.1 | Der Vereinsvorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm gehören an: |
| 9.1.1 | Der Obmann des Vereins |
| 9.1.3 | Der Kassier des Vereins |
| 9.2 | Berufung der einzelnen Funktionäre: |
| 9.2.1 | Der Obmann, der Kassier und die Beiräte werden von der Vereinsversammlung gewählt. |
| 9.2.2 | Der Obmann ist kraft seiner Funktion Mitglied des Landesvorstandes. |
| 9.3 | Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind: |
| 9.3.1 | Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Er führt im Vorstand und in der Vereins-Hauptversammlung den Vorsitz, er sorgt für die Beachtung der Statuten und für die Durchführung der Beschlüsse. |
| 9.3.3 | Dem Kassier obliegt die finanzielle Gebarung des Vereines und er führt die Mitgliederdatei. |
| 9.3.5 | Dem Obmann obliegt die Betreuung der Mitglieder |
| 9.3.6 | Den Beiräten (Fachreferenten) werden von der Vereinsversammlung besondere Aufgaben übertragen. |
| 9.3.7 | Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes, in Geldangelegenheiten des Kassiers und des Obmannes. |
| 9.3.8 | Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung des Obmannes oder eines anderen, unbeteiligten Vorstandsmitglieds. |
| 9.3.9 | Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, um den Verein nach außen zu vertreten oder für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Obmann oder bei dessen Verhinderung vom Kassier erteilt werden. |
| 9.4 | Die Funktionsdauer des Vereinsvorstandes beträgt jeweils 5 Jahre, sie erlischt jedoch erst, sobald der neue Vorstand bestellt ist. |
| 9.5 | Die Funktion des Kassiers darf mit keiner anderen Funktion im Verein gekoppelt sein. |
| 9.6 | Der Verlust der Funktion eines Vorstandsmitgliedes ist gegeben: |
| 9.6.1 | Durch Tod |
| 9.6.2 | Durch Rücktritt |
| 9.6.3 | Durch Ablauf der Funktionsperiode |
| 9.6.4 | Durch Beendigung der Mitgliedschaft (Punkt 4.2) |
| 9.7 | Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode kann der Landesvorstand ein Mitglied bis zur nächsten Neuwahl mit Sitz und Stimme kooptieren. |
| 9.8 | Der Vorstand des Vereins fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. |
| 9.9 | Der Vereinsvorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. |
| 9.10 | Die Gründung eines Vereins ist erst gültig mit der Bestätigung durch den Landesvorstand. |
| 10. | Rechnungsprüfer: |
| 10.1 | Die Vereinsversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand des Vereins nicht angehören dürfen. |
| 10.2 | Die Funktionsdauer der Rechnungsprüfer beträgt jeweils 5 Jahre und endet mit der Neuwahl von Rechnungsprüfern bei der Vereinsversammlung. Außerdem endet die Funktion gemäß Punkt 9.6. Eine Wiederwahl ist möglich. |
| 10.3 | Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, an jeder Vorstandssitzung teilzunehmen und verpflichtet, dem Vereinsvorstand über ihre Prüfungstätigkeit zu berichten. Ihre Aufgabe ist die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Schatzmeister hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. |
| 11. | Erfordernisse gültiger Ausfertigungen und Bekanntmachungen |
| 11.1 | Für den Verein ist der Obmann oder der Kassier zeichnungsberechtigt. |
| 11.2 | In allen Angelegenheiten, die den wertmäßigen Betrag von 5 Mitgliedsbeiträgen übersteigen, ist die Übereinstimmung zwischen dem Obmann und dem Kassier herzustellen (Informationspflicht). |
| 12. | Vertretung des Vereines nach außen |
| 12.1 | Der Verein wird vom Obmann nach außen hin vertreten. |
| 12.2 | Im Einvernehmen mit dem Obmann können auch andere Vorstandsmitglieder, insbesondere bei persönlichen Vorsprachen, den Verein vertreten. |
| 13. | Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis |
| 13.1 | Für die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ein Schiedsgericht zu berufen. |
| 13.2 | In das Schiedsgericht wählt jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen ein Mitglied. Diese bestimmen innerhalb von 7 Tagen ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden. Der Vorsitzende muss einem anderen Verein im Oberösterreichischen Amateurfunkverband angehören als die Streitteile. Bei Nichteinigung über die Person des Vorsitzenden entscheidet das Los. |
| 13.3 | Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit, seine Entscheidung ist unanfechtbar. |
| 14. | Auflösung des Vereines |
| 14.1 | Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen Vereinsversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. |
| 14.2 | Die Vereinsversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen und einen Abwickler zu bestellen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. |
| 14.3 | Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt (OAFV), ansonsten soll das Vermögen einem gemeinnützigen Verein zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zufallen. |
| 15. | Geschlechtsspezifische Bezeichnungen |
| 15.1 | Personenbezeichnungen, die in diesem Statut sprachlich in männlicher Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch für die weibliche Form. |
Wels, am 20. Juni 2026