Statuten der Ortsgruppe Wels des Oberösterreichischen Amateurfunkverbandes im Österreichischen Versuchssenderverband
29.07.2006 - OE5EVM / OE5YPO
1. | Name und Sitz des Vereines: |
1.1 | Der Verein führt den Namen „Ortsgruppe Wels des Oberösterreichischen Amateurfunkverbandes“ und ist ein Zweigverein des Oberösterreichischen Amateurfunkverbandes. |
1.2 | Der Verein hat seinen Sitz in Wels und erstreckt seine Tätigkeit auf diese Region. |
1.3 | Der Verein ist eine selbständige Rechtspersönlichkeit. Die Ortsgruppe Wels ist Mitglied des Oberösterreichischen Amateurfunkverbandes (OAFV), welcher wiederum Mitglied des Österreichischen Versuchssenderverbandes (ÖVSV) ist, der als Dachverband der Landesverbände seinerseits der Internationalen Amateur Radio Union (IARU) angehört. |
2. | Zweck des Vereines: |
2.1 | Der Verein setzt sich die Förderung des Amateurfunkwesens zum Ziele und ist unpolitisch und überparteilich. Er ist keine auf Gewinn gerichtete Vereinigung und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele. |
2.2 | Unter Amateurfunkwesen wird verstanden: |
2.2.1 | Der Selbstbau, die Errichtung und der Betrieb von Amateurfunk- Sende- und Empfangsanlagen sowie Antennenanlagen unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. |
2.2.2 | Amateurmäßig mögliche Erforschung der Ausbreitungsbedingungen, Betriebstechnik und artverwandte Gebiete. |
2.2.3 | Pflege der Freundschaft der Funkamateure aller Länder ohne Unterschied der Person, Nationalität, Religion und Rasse. |
2.2.4 | Nachrichtentechnische Hilfe in Katastrophen- und Notfällen. |
3. | Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes: |
3.1 | Ideelle Mittel: |
3.1.1 | Unterstützung, Ausbildung und Beratung der Mitglieder auf dem Gebiete des Amateurfunkwesens |
3.1.2 | Herausgabe und Verbreitung von Vereinsinformationen |
3.1.3 | Vermittlung von Sende- und Empfangsbestätigungskarten |
3.1.4 | Verbindung zu Vereinigungen gleicher Art |
3.1.5 | Veranstaltungen |
3.1.6 | Vertretung der Interessen seiner Mitglieder bei der Behörde |
3.2 | Finanzielle Mittel: |
3.2.1 | Beitrittsgebühren |
3.2.2 | Mitgliedsbeiträge |
3.2.3 | Spenden, Subventionen und Zuwendungen aller Art |
3.2.4 | Erträgnisse aus Veranstaltungen, Einrichtungen und Kapitalanlagen |
4. | Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft: |
4.1 | Die Mitgliedschaft zum Verein wird erworben: |
4.1.1 | Über Ansuchen werden vom Vorstand als Mitglieder aufgenommen: |
4.1.1.1 | Einzelpersonen |
4.1.1.4 | Fördernde Mitglieder |
4.1.1.6 | Ausländische Mitglieder |
4.1.2 | Auf Vorschlag des Vorstands oder eines ordentlichen Mitglieds bei der Hauptversammlung können Ehrenmitglieder aufgenommen bzw. ernannt werden. |
4.2 | Die Mitgliedschaft im Verein endet: |
4.2.1 | Durch Austritt. Er kann nur zum Jahresende erfolgen und ist spätestens drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich bekanntzugeben. |
4.2.2 | Durch den Tod. |
4.2.3 | Durch Auflösung der Ortsgruppe |
4.2.5 | Durch Fortfall der für die Aufnahme maßgebenden Voraussetzungen |
4.2.6 | Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. |
4.2.7 | Durch Ausschluß durch den Vorstand bei der Hauptversammlung wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder unehrenhaften Verhaltens. |
5. | Formelle Bedingungen von Statutenänderungen |
5.1 | Statutenänderungen werden von der Hauptversammlung der Ortsgruppe Wels beschlossen. |
5.2 | Für die dazu notwendige Anwesenheitspflicht gelten die unter Punkt 8.6 geltenden Bestimmungen. |
5.3 | Für die Annahme ist eine 2/3 Stimmenmehrheit notwendig. |
6. | Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder |
6.1 | Rechte der Mitglieder: |
6.1.1 | Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereines kostenlos zu benützen sowie an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Mitglieder ohne gültige Amateurfunkbewilligung dürfen Funkeinrichtungen nur unter Anwesenheit eines lizenzierten Funkamateurs benutzen. |
6.1.2 | Alle Mitglieder der Ortsgruppe sind berechtigt, Anträge an die Hauptversammlung zu stellen und in der Hauptversammlung nach Maßgabe der Vorschriften des Punkt 8.5 das Stimm- und Wahlrecht auszuüben und sich als Vereinsorgan wählen zu lassen. Die Mitglieder werden in der Landesversammlung durch Delegierte (Leiter der Ortsgruppen) vertreten. |
6.1.3 | Ehrenmitglieder, das sind solche, die für besondere Leistungen für den Verein ausgezeichnet wurden, erhalten auch das Ehrenzeichen des Verbandes und sind von der Beitragszahlung befreit. |
6.1.4 | Mitglieder, die keine Ehrenmitglieder sind, jedoch mit dem Ehrenzeichen für außergewöhnliche Leistungen für den Amateurfunk ausgezeichnet wurden, sind nicht beitragsfrei. |
6.1.5 | Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht bei der Ortsgruppenversammlung anwesend zu sein. |
6.1.6 | Das passive Wahlrecht in den Ortsgruppenvorstand haben alle Ortsgruppenmitglieder. |
6.2 | Pflichten der Mitglieder: |
6.2.1 | Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Sie fügen sich dessen Statuten und Beschlüssen. |
6.2.2 | Die Mitglieder entrichten den von der Landesversammlung jährlich festgesetzten Mitgliedsbeitrag. |
6.2.3 | Die Mitglieder beachten bei der Ausübung ihrer Amateurfunktätigkeit die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen und IARU-Empfehlungen. |
7. | Vereinsorgane: |
7.1 | Hauptversammlung der Ortsgruppe |
7.2 | Vorstand der Ortsgruppe |
7.3 | Rechnungsprüfer |
7.4 | Im Bedarfsfall: Schlichtungseinrichtung (Schiedsgericht) |
8. | Ortsgruppenversammlung |
8.1 | Die ordentliche Hauptversammlung der Ortsgruppe Wels findet jedes Jahr frühestens vier Wochen nach der Landeshauptversammlung des OAFV statt. |
8.2 | Eine außerordentliche Ortsgruppenversammlung findet auf Beschluß des Ortsgruppenvorstands, der ordentlichen Hauptversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Ortsgruppenmitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder eines gerichtlich bestellten Kurators binnen 4 Wochen statt. |
8.3 | Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 3 Wochen vor dem Termin vom Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. |
8.4 | Den Vorsitz führt der Leiter der Ortsgruppe, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. |
8.4.1 | Der Landesvorstand des OAFV ist berechtigt, in die Protokolle der Ortsgruppenversammlung Einsicht zu nehmen. |
8.5. | Aufgaben der Ortsgruppenversammlung |
8.5.1 | Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten |
8.5.2 | Genehmigung des Protokolls der letzten Ortsgruppenversammlung |
8.5.3 | Bericht des Leiters der Ortsgruppe |
8.5.4 | Bericht des Schatzmeisters |
8.5.5 | Bericht der Beiräte |
8.5.6 | Bericht der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes |
8.5.7 | Rücktritt des Vorstandes und der Rechnungsprüfer |
8.5.8 | Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer |
8.5.9 | Ernennung der Beiräte |
8.5.10 | Beschlüsse zur Geschäftsordnung |
8.5.11 | Anträge der Mitglieder |
8.5.12 | Ernennung von Ehrenmitgliedern und Vergabe der Ehrenzeichen |
8.5.13 | Anträge an den OAFV (Landesverband) |
8.5.14 | Anträge an den ÖVSV (Dachverband) |
8.5.15 | Allfälliges |
8.6 | Die Ortsgruppenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der berechtigten bzw. der bevollmächtigten Mitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, findet eine halbe Stunde später eine Versammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der berechtigten bzw. bevollmächtigten Mitglieder beschlussfähig ist. |
8.7 | Stimm- und antragsberechtigt in der Hauptversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder mit je einer Stimme. |
8.8 | Die Abstimmung erfolgt geheim, wenn dies auch nur von einem Stimmberechtigten verlangt wird. |
8.9 | Die Ortsgruppenversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Statutenänderungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern erfordern eine Zweidrittelmehrheit. |
9. | Vorstand der Ortsgruppe |
9.1 | Der Ortsgruppenvorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm gehören an: |
9.1.1 | Der Leiter der Ortsgruppe |
9.1.2 | Dessen Stellvertreter |
9.1.3 | Der Schatzmeister der Ortsgruppe |
9.1.4 | Der Schriftführer |
9.2 | Berufung der einzelnen Funktionäre: |
9.2.1 | Der Leiter der Ortsgruppe, dessen Stellvertreter, der Schatzmeister und die Beiräte werden von der Ortsgruppenversammlung gewählt. |
9.2.2 | Der Leiter der Ortsgruppe ist kraft seiner Funktion Mitglied des Landesvorstandes. |
9.3 | Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind: |
9.3.1 | Der Leiter der Ortsgruppe vertritt den Verein nach außen. Er führt im Vorstand und in der Ortsgruppen-Hauptversammlung den Vorsitz, er sorgt für die Beachtung der Statuten und für die Durchführung der Beschlüsse. |
9.3.2 | Der Stellvertreter des Leiters der Ortsgruppe übernimmt diese Funktion bei dessen Verhinderung. |
9.3.3 | Dem Schatzmeister obliegt die finanzielle Gebarung des Vereines und er führt die Mitgliederdatei. |
9.3.4 | Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte und zeichnet gemeinsam mit ihm schriftliche Ausfertigungen des Vereins, soferne es sich um keine Geldangelegenheiten handelt. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. |
9.3.5 | Dem Leiter der Ortsgruppe obliegt die Betreuung der Mitglieder |
9.3.6 | Den Beiräten (Fachreferenten) werden von der Ortsgruppenversammlung besondere Aufgaben übertragen. |
9.3.7 | Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Leiters der Ortsgruppe, in Geldangelegenheiten des Schatzmeisters und des Leiters der Ortsgruppe. |
9.3.8 | Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung des Leiters der Ortsgruppe oder eines anderen, unbeteiligten Vorstandsmitglieds. |
9.3.9 | Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, um den Verein nach außen zu vertreten oder für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Leiter der Ortsgruppe oder bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter des Leiters der Ortsgruppe erteilt werden. |
9.4 | Die Funktionsdauer des Ortsgruppenvorstandes beträgt jeweils ein Jahr, sie erlischt jedoch erst, sobald der neue Vorstand bestellt ist. |
9.5 | Die Funktion des Schatzmeisters darf mit keiner anderen Funktion im Verein gekoppelt sein. |
9.6 | Der Verlust der Funktion eines Vorstandsmitgliedes ist gegeben: |
9.6.1 | Durch Tod |
9.6.2 | Durch Rücktritt |
9.6.3 | Durch Ablauf der Funktionsperiode |
9.6.4 | Durch Beendigung der Mitgliedschaft (Punkt 4.2) |
9.7 | Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode kann der Landesvorstand ein Mitglied bis zur nächsten Neuwahl mit Sitz und Stimme kooptieren. |
9.8 | Der Vorstand der Ortsgruppe fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. |
9.9 | Der Ortsgruppenvorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. |
9.10 | Die Gründung einer Ortsgruppe ist erst gültig mit der Bestätigung durch den Landesvorstand. |
10. | Rechnungsprüfer: |
10.1 | Die Ortsgruppenversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand der Ortsgruppe nicht angehören dürfen. |
10.2 | Die Funktionsdauer der Rechnungsprüfer beträgt jeweils ein Jahr und endet mit der Neuwahl von Rechnungsprüfern bei der Ortsgruppenversammlung Außerdem endet die Funktion gemäß Punkt 9.6. Eine Wiederwahl ist möglich. |
10.3 | Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, an jeder Vorstandssitzung teilzunehmen und verpflichtet, dem Ortsgruppen-Vorstand über ihre Prüfungstätigkeit zu berichten. Ihre Aufgabe ist die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung der Ortsgruppe im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Schatzmeister hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. |
11. | Erfordernisse gültiger Ausfertigungen und Bekanntmachungen |
11.1 | Für den Verein sind der Leiter der Ortsgruppe oder dessen Stellvertreter und der Schatzmeister zeichnungsberechtigt. |
11.2 | In allen Angelegenheiten, die den wertmäßigen Betrag von 5 Mitgliedsbeiträgen übersteigen, ist die Übereinstimmung zwischen dem Leiter der Ortsgruppe oder dessen Stellvertreter und dem Schatzmeister herzustellen (Informationspflicht). |
12. | Vertretung des Vereines nach außen |
12.1 | Der Verein wird vom Leiter der Ortsgruppe nach außen hin vertreten. |
12.2 | Im Einvernehmen mit dem Leiter der Ortsgruppe können auch andere Vorstandsmitglieder, insbesondere bei persönlichen Vorsprachen, den Verein vertreten. |
13. | Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis |
13.1 | Für die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ein Schiedsgericht zu berufen. |
13.2 | In das Schiedsgericht wählt jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen ein Mitglied. Diese bestimmen innerhalb von 7 Tagen ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden. Der Vorsitzende muss einer anderen Ortsgruppe angehören als die Streitteile. Bei Nichteinigung über die Person des Vorsitzenden entscheidet das Los. |
13.3 | Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit, seine Entscheidung ist unanfechtbar. |
14. | Auflösung des Vereines |
14.1 | Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen Ortsgruppenversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. |
14.2 | Die Ortsgruppenversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen und einen Abwickler zu bestellen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. |
14.3 | Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt (OAFV), ansonsten soll das Vermögen einem gemeinnützigen Verein zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zufallen. |
15. | Geschlechtsspezifische Bezeichnungen |
15.1 | Personenbezeichnungen, die in diesem Statut sprachlich in männlicher Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch für die weibliche Form. |
Wels, am 29. Juli 2006