WICHTIG - Stellungnahme zur geplanten Neuregelung Amateurfunkgesetz - Letzte Chance bis 31. Juli 2018 !!! - MIT UPDATE

  • 29.07.18, 10:00
  • Willi Kraml
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UPDATE von Dr, Markus Zorn, OE7MZH, als Ergänzung zu seiner Dtellungnahme an das Parlament übermittelt:

"[...] Bei Durchsicht der einzelnen Bestimmungen des TKG, das rein auf kommerzielle Dienste abgestimmt ist, wird erst das erhebliche konkrete Ausmaß der Probleme und Widersprüche klar, sollte wirklich der Amateurfunk durch das TKG mitgeregelt und darin aufgesogen werden:

viele Bestimmungen passen einfach hinten und vorn nicht mit der Rechtskonstruktion Amateurfunkdienst (nichtgewerblich, technisch-experimentell, keine Frequenzzuweisungen, sondern Bandpläne, Bau und Erprobung von Versuchssendeanlagen als eines der Kerngebiete etc.) zusammen, wie sie bisher im Amateurfunkgesetz so klar und verständlich niedergeschrieben waren und Rechtssicherheit vermittelt haben.

Ich ersuche daher nochmals höflich, die Zweckmäßigkeit eines solchen Schrittes zu überdenken.

Man wird andernfalls nicht umhinkommen, jeden Paragraphen des TKG darauf hin zu überprüfen, ob und inwieweit er auch auf den Amateurfunkdienst angewendet werden kann bzw. muss, was mit erheblicher juristischer Detailarbeit verbunden sein wird. So einfach im Darüberstreuen, wie man sich dies in der aktuellen Gesetzesvorlage vorstellt, geht es meiner Ansicht nach jedenfalls nicht. Hier bestünde wesentlicher Nachbearbeitungs- und Nachschärfungsbedarf, welchen sich der Gesetzgeber leicht ersparen könnte. [...]"

Als Beispiele werden von OM Markus aufgeführt:

"[...] wesensfremde und daher nicht anwendbare Bestimmungen im TKG: [...]

§ 4 TKG ist nicht auf Amateurfunkanlagen anzuwenden (Grund: per definitionem technisch-experimenteller Funkdienst, technische Erprobungen von Funkanlagen, insbes. Funksendeanlagen daher eines der Kerngebiete des Amateurfunks, daher ist Ausnahmebewilligung zum Zwecke der technischen Erprobung ausgeschlossen, weil bereits gesetzlich gedeckt!)

§§ 54, 55, 56, 57, 59, 60 (6. Abschnitt) TKG Frequenzzuteilung etc. sind nicht anzuwenden auf Amateurfunkbewilligungen! Hier gibt es keine Frequenzzuteilung.

§§ 73, 74 TKG, betreffend Technische Anforderungen an Funkanlagen sowie Errichtung und Betrieb von Funkanlagen sind nicht auf Amateurfunkanlagen anzuwenden.

§ 75 Abs. 2, 3 TKG ist nicht auf Amateurfunkanlagen anzuwenden.

§§ 76, 77 TKG sind nicht auf Amateurfunkanlagen anzuwenden.

§ 78 Abs. 4 und Abs. 5 ist nicht auf Amateurfunkanlagen anzuwenden.

§§ 79 bis § 84 TKG sind nicht auf Amateurfunkanlagen anzuwenden.

§ 84Abs. 1 Z. 3 und Absatz 2 bis 5 TKG ist nicht auf Amateurfunkanlagen anzuwenden.

§ 85 Abs. 1 Z. 4 und Absatz 2 bis 5 TKG ist nicht auf Amateurfunkanlagen anzuwenden.

§ 85a TKG ist nicht auf Amateurfunkanlagen anzuwenden.

Demgemäß sind auch die in § 109 TKG normierten Verwaltungsstrafbestimmungen nicht auf jene Tatbestände anzuwenden, von welchen die Amateurfunkanlangen (siehe oben) ausgenommen sind.

§ 110, 111 TKG sind nicht auf Amateurfunkanlagen anzuwenden."

Es wird empfohlen, diese weiteren Punkte in Eure Stellungnahme aufzunehmen, sofern ihr diese nicht schon an das Parlament übermittelt habt.

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Liebe Funkfreundinnen, liebe Funkfreunde!

Wie vermutlich den meisten von euch schon bekannt ist, ist durch eine Gesetzesänderung geplant, das Amateurfunkgesetz (AFG) aufzulassen bzw. in das Telekommunikationsgesetz (TKG) zu integrieren.

Der Ministerialentwurf beinhaltet eine ganze Reihe von gravierenden Änderungen mit negativen Auswirkungen für den Amateurfunk in Österreich - dieser Entwurf ist aber keinesfalls eine beschlossene Sache.
Der Ministerialentwurf liegt nun im Begutachtungsverfahren im Parlament und man kann dazu Stellungnahmen abgeben.
Diese Stellungnahmen können wiederum von anderen Personen mit einer Zustimmungserklärung versehen werden.

Der Link zu allen bisher in dieser Sache eingereichten Stellungnahmen ist hier:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/ME/ME_00063/index.shtml#tab-Stellungnahmen

Jetzt kommt das Wesentliche:
bis zum 31. Juli 2018 inklusive besteht die Möglichkeit, mit E-Mail eine Stellungnahme an das Parlament zu versenden!
Danach ist diese allerletzte Frist beendet und es besteht
KEINE Möglichkeit mehr, den Lauf der Dinge zu beeinflussen!!!

BITTE macht daher von eurem Bürgerrecht Gebrauch und schickt RECHTZEITIG eine Stellungnahme ins Parlament!
BITTE gebt danach auch bei anderen Stellungnahmen – die den Wünschen von uns Funkamateuren entsprechen - so viele Zustimmungserklärungen wie möglich ab!
Pro Stellungnahme kann man EINE Zustimmungserklärung abgeben (auch diese werden gezählt)

Stellungnahme innerhalb der Begutachtungsfrist abgeben – wie macht man das?

OM Dr. Markus Zorn OE7MZH hat sich die Mühe gemacht, sämtliche Punkte, die der Gesetzesentwurf beinhaltet, Punkt für Punkt durchzugehen und hat in mühevoller Kleinarbeit eine juristisch fundierte und - wie ich meine - ausgesprochen gute Stellungnahme dazu ausgearbeitet.

Diese Stellungnahme ist von OM Markus entgeltfrei und anonymisiert zur allfälligen Verwendung zur Verfügung gestellt worden und ist ab sofort auf der ÖVSV Webseite als Download in der letztgültigen, aktuellsten Fassung verfügbar, damit auch andere Personen eine juristisch einwandfreie und sehr detaillierte Eingabe als Stellungnahme ins Parlament machen können.

BITTE verwendet das ganze Dokument – so wie es ist – und lasst nichts weg!
Wenn man
die ganze Stellungnahme abschickt, unterstützt man damit alle vorgebrachten Anliegen und gilt sozusagen als weitere Stimme und Unterstützer dafür.

Das Word-Dokument umfasst etwa 25 Seiten und ist in anonymisierter Form vorhanden, d.h. dass d
as auf dem PC abgespeicherte Dokument also bitte noch um Vor-und Familiennamen, Amateurrufzeichen (falls gewünscht), Ort und Datum und am Schluss mit Vor- und Zunamen mit der Beifügung e.h. (=eigenhändig) ausgefüllt werden muss. Es ist sodann dem Mail als Attachment anzuhängen.

Die Stellungnahme wird auch als WinWord-Dokument entgegen genommen, es ist keine Umwandlung in PDF notwendig.
Wer dennoch lieber ein PDF im Anhang schicken möchte, muss das .docx File als PDF exportieren und speichern.
Man sendet dann entweder das WinWord-Dokument oder das PDF-File im Anhang einer E-Mail an die E-Mailadresse begutachtung@parlament.gv.at mit folgendem Betreff

Familienname, Vorname - Stellungnahme zu TKG 2003 u.a., Änderung (63/ME)

sowie mit folgendem Text:

Sehr geehrte Damen und Herren!

JA, ich bin mit der Veröffentlichung meiner Stellungnahme einverstanden (PDF im Anhang).
JA, ich habe den Datenschutzhinweis gelesen und stimme der Verwendung meiner personenbezogenen Daten im dort beschriebenen Umfang zu.

Mit freundlichen Grüßen

Familienname, Vorname - Call

Die eingereichte Stellungnahme im Parlament ist dann bereits zumeist am nächsten Morgen oder Vormittag am Parlamentsserver bei den andern Stellungnahmen zu finden.

ACHTUNG: Wenn man eine Zustimmungserklärung abgibt, erhält man an seine E-Mailadresse eine E-Mail mit einem Bestätigungslink.
Diesen Link bitte unbedingt anklicken, sonst wird die Zustimmungerklärung nicht freigeschaltet und ist nicht am Parlamentsserver zu sehen!

Ich ersuche alle Funkamateurinnen und Funkamateure in Österreich – egal ob Mitglieder im ÖVSV oder nicht – sowie Familienmitglieder, Bekannte, Freunde und alle, die sich für den Weiterbestand des Amateurfunks in Österreich interessieren RECHTZEITIG die Gelegenheit zu ergreifen und mit einer einfachen E-Mail an begutachtung@parlament.gv.at eine Stellungnahme abzugeben.

Gutes Gelingen und Daumen halten, das diese Angelegenheit ein gutes Ende findet

vy73 + 55 de Michael OE1CIW

PS: Schickt den Link zu dieser Nachricht bitte an möglichst viele Funkamateure, Familienmitglieder, Freunde, Bekannte und bittet HEUTE NOCH um Unterstützung - nach dem 31. Juli 2018 ist es zu spät!

Musterdokument Stellungnahme (von OE7MZH) - Word Datei