GESCHÄFTSORDNUNG des Oberösterreichischen Amateurfunkverbandes OAFV
ZVR-Nr. 663315738
1. Allgemeines
Die Geschäftsordnung ist eine ergänzende Anweisung zu
den geltenden Statuten des
Landesverbandes. Sie soll die Abwicklung der Geschäfte des
Verbandes erleichtern und die
Aufgabenbereiche der einzelnen Funktionäre festlegen.
Die
Geschäftsordnung muss jeweils den Beschlüssen der
jährlich
stattfindenden Hauptversammlung angepasst werden. Beschlossene
Anträge der Hauptversammlung ziehen
automatisch Änderungen und Ergänzungen in der
Geschäftsordnung nach sich.
2. Vorstandssitzungen
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens aber
zweimal im Jahr statt.
Die Einladungen zu den
Sitzungen werden vom Landesleiter spätestens
2 Wochen vor dem Sitzungstermin in schriftlicher Form an alle
Vorstandsmitglieder und Beiräte
ausgeschickt. Die Einladungen enthalten Angaben über Ort, Zeit
der Sitzung sowie die
Tagesordnungspunkte.
Der Vorstand behandelt alle Fragen die nicht einer
besonderen Regelung durch die
Landeshauptversammlung vorbehalten sind. Über jede Sitzung ist
ein Protokoll zu führen, welches
folgende Punkte enthalten muss:
a) Ort, Tag und Stunde des Beginns und der Beendigung der
Sitzung.
b) Die Namen der anwesenden Vorstandsmitglieder und Beiräte
bzw. deren Vertreter.
c) Die Genehmigung, Abänderung oder Nichtgenehmigung des
Protokolls der letzten Sitzung.
d) Die Besprechungsergebnisse der Tagesordnungspunkte.
e) Alle dazu in der Sitzung gestellten Anträge und das
Ergebnis der Beschlussfassung
darüber.
Alle Vorstandsmitglieder
und Beiräte erhalten innerhalb von vier
Wochen nach der Sitzung das Protokoll. Einwendungen können bis
zur nächsten
Landesverbands-Vorstandssitzung beim Landesleiter vorgebracht werden.
Erfolgen keine Einwendungen,
gilt das Protokoll als genehmigt. Der Inhalt des Protokolls kann dann
in den einzelnen Ortsgruppen
auch den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.
2.1. Ist der Leiter einer
Ortsgruppe an der Teilnahme einer
Vorstandssitzung verhindert, soll der Stellvertreter entsendet werden,
oder ein vom
Ortsgruppenleiter Beauftragter.
3. Clubabgaben
Diese werden vom Vorstand entsprechend den finanziellen
Möglichkeiten des Landesverbandes
beschlossen.
4. Mitglieder
4.1. Neumitglieder, die
nach dem 30. September des laufenden Jahres
aufgenommen werden, sind für den Rest des Jahres beitragsfrei.
4.2. Die vom
Mitgliedswerber ausgefüllte und unterschriebene
Beitrittserklärung wird persönlich oder durch den
Leiter der Ortsgruppe sofort dem Landesverband
zugestellt. Der Neuzugang wird von einem Verantwortlichen des
Landesverbandes in die zentrale
Datenbank des DV eingetragen und ist somit die Grundlage für
QSP-Versand und QSL-Vermittlung.
Vom Landesverband
erhält das Neumitglied ein Bestätigungsschreiben
mit seiner Mitglieds- bzw. SWL-Nummer und als Clubgabe Anstecknadel,
ÖVSV Aufkleber, letzte QSP.
Die Beurkundung durch den
Landesverbands-Vorstand wird im Nachhinein
vorgenommen. Sollte ein Nichtaufnahmegrund vorliegen, so wird der
Mitgliedswerber davon schriftlich
in Kenntnis gesetzt.
Die LV-QSL-Vermittlung wird
umgehend vom Neuzugang und dessen
Rufzeichen oder Mit-gliedsnummer = SWL-Nummer informiert, um auch
SWL-Karten vermitteln zu können.
Die QSL-Zustellung erfolgt
noch 2 Jahre nach Austritt eines
Mitgliedes. Die Daten bleiben noch weiter in der EDV. Bei Verstorbenen
werden die Daten wegen der
Neuvergabe der Rufzeichen durch das Fernmeldebüro nach 2
Jahren gelöscht.
4.3. Für langjährige
Vereinszugehörigkeit kann eine Ehrennadel vergeben werden.
Die 25-jährige
Mitgliedschaft wird mit einem ÖVSV-Abzeichen mit
Goldrand und Urkunde dokumentiert.
Bei 40-jähriger
Mitgliedschaft erhält der Ausgezeichnete nochmals
die Ehrennadel sowie Wimpel und Urkunde.
Bei 50-jähriger
Mitgliedschaft erhält der Ausgezeichnete eine
Urkunde und ein Essen bei der Hauptversammlung.
Die Verleihung der
Ehrenzeichen erfolgt einmal im Jahr bei der
Jahreshauptversammlung. Die Grundlage für die Auszeichnung
ergibt sich aus der Beitrittserklärung
und dem darauf angeführten Eintrittsdatum.
4.4. Fördernde
Mitglieder: die Auslegung der in den Statuten
enthaltenen Möglichkeit wird bei Bedarf genau definiert.
5. Beitragszahlungen
5.1 Beitragsgruppen
a) Vollzahler
b)
Ermäßigte Beitragszahler: das sind Schüler,
Studenten,
Familienmitglieder und solche die auf Grund eines Antrages
gemäß Vorstandsbeschluss vom 2.11.1984
nachweisen können, daß sie von der Rundfunk- und
Fernsehgebühr befreit sind. Altersbegrenzung für
Studentenermäßigung: mit vollendetem 27. Lebensjahr.
c) Beitragsfrei: sind Ehrenmitglieder
5.2 Bei Nichteinhaltung der
Beitragszahlungsverpflichtung des
Mitgliedes erfolgt der Ausschluss nach einmaliger Mahnung und
Nichteinhaltung der gesetzten
Nachfrist.
5.3 Die Zahlscheine
für das folgende Kalenderjahr werden bis
spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres
verschickt.
6. Beiräte
Zur Bearbeitung konkreter
Aufgaben kann die Landesversammlung dafür
kompetente Mitglieder als Beiräte bestellen. Die
Fachreferenten oder Beiräte werden mittels
Beschluss des Landesvorstands ernannt.
7. Ergänzungen und Änderungen
7.1. Die
Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die
Landeshauptversammlung, gemäß Punkt 8.3.12 der
Landesverbandsstatuten. Erstmals wurde die
Geschäftsordnung am 25.4.1981 bei der
Landesverbandshauptversammlung genehmigt.
7.2. Ergänzungen 2.1. und 5.1. Beschluss der
Landesverbands-HV vom 07.05.1983.
7.3. Ergänzung und Änderung 4.1. Beschluss der
Landesverbands-HV vom 12.04.1986.
7.4. Ergänzung 4.2. Beschluss der Landesverbands-HV vom
10.09.1988
7.5. Ergänzung 4.3. Beschluss der Landesverbands-HV vom
30.09.1989
7.6. Überarbeitung einschließlich
Ergänzungen, Beschluss der Landesverbands-HV vom 3.10.92
7.7. Korrektur Pkt.2,
1.Absatz, Pkt.4.2, letzter Absatz, Beschluss
der Landesverbands-HV vom 9.10.93
7.8. Ergänzung
Pkt.5, b) letzter Absatz, Beschluss der
Landesverbandsvorstandssitzung vom 8.04.94
7.9. Korrektur Pkt.4.3, 1
Zeile, es heißt richtig "Ehrennadel" statt
Ehrenzeichen. Info LVV 30.10.99
7.10. Mehrere Punkte
für eine generelle Überarbeitung der
Geschäftsordnung wurden bei der LVV 24.3.2006 besprochen und
sind im Protokoll nachzulesen.
• Korrektur Pkt.
2: Alle Vorstandsmitglieder erhalten innerhalb von
vier Wochen nach der Sitzung das Protokoll.
• Korrektur Pkt. 4.2: Streichung „per
Post“
• neues Kapitel 5.3 eingefügt
• neues Kapitel 6: Beiräte
• Streichung des Begriffs Ortsstelle aus der
Geschäftsordnung
Datum der letzten Änderung:
26. März 2009 durch OE5DZL / OE5BWN