ZVR-Nr. 663315738
1.1. Der Verein führt den Namen "Oberösterreichischer Amateurfunkverband OAFV", im folgenden Verband genannt.
1.2. Der Verband hat seinen Sitz in Linz und erstreckt seine Tätigkeit vorwiegend auf das Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich.
1.3. Der Verband ist als selbständige Rechtspersönlichkeit Mitglied des Österreichischen Versuchssenderverbandes (ÖVSV), der als Dachverband der Landesverbände seinerseits der Internationalen Amateur Radio Union IARU angehört.
2.1. Der Verband setzt sich die Förderung des Amateurfunkwesens zum Ziel und verfolgt keine parteipolitischen Zwecke. Er ist keine auf Gewinn ausgerichtete Vereinigung.
2.2. Unter Amateurfunkwesen wird verstanden:
2.2.1. Errichtung und Betrieb von Amateur-Sende- und Empfangsanlagen unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
2.2.2. Amateurmäßig mögliche Erforschung der Ausbreitungsbedingungen, Betriebstechnik und artverwandte Gebiete.
2.2.3. Pflege der Freundschaft der Funkamateure aller Länder ohne Unterschied der Person, Nationalität, Religion und Rasse.
2.2.4. Nachrichtentechnische Hilfe in Katastrophen- und Notfällen.
3.1. Ideelle Mittel:
3.1.1. Unterstützung und Beratung seiner Mitglieder auf dem Gebiete des Amateurfunkwesens.
3.1.2. Herausgabe und Verbreitung von Verbandsinformationen
3.1.3. Vertretung der Interessen seiner Mitglieder bei der Behörde
3.1.4. Vermittlung von Sende- und Empfangsbestätigungskarten
3.1.5. Verbindung zu Vereinigungen gleicher Art.
3.1.6. Veranstaltungen
3.2. Finanzielle Mittel:
3.2.1. Beitrittsgebühren
3.2.2. Mitgliedsbeiträge
3.2.3. Erträgnisse aus Veranstaltungen, Einrichtungen und Kapitalanlagen
3.2.4. Spenden und Zuwendungen aller Art
4.1. Die Mitgliedschaft zum Verband wird erworben:
4.1.1. Über Ansuchen werden vom Vorstand als Mitglieder aufgenommen:
4.1.1.1. Einzelpersonen
4.1.1.2. Ortsgruppen
4.1.1.3. Fördernde Mitglieder
4.1.1.4. Sich dem Verband anschließende Amateurfunkvereinigungen
4.1.1.5. Ausländische Mitglieder
4.1.2. Durch Beschluss der Landesversammlung werden Ehrenmitglieder aufgenommen bzw. ernannt.
4.2. Die Mitgliedschaft zum Verband endet:
4.2.1. Durch Austritt. Er kann nur zum Jahresende erfolgen und ist spätestens drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben.
4.2.2. Durch den Tod des Mitglieds.
4.2.3. Durch Auflösung einer Ortsgruppe.
4.2.4. Durch Auflösung des angeschlossenen Vereines.
4.2.5. Durch Fortfall der für die Aufnahme maßgebenden Voraussetzungen.
4.2.6. Durch Ausschluss durch die Landesversammlung.
5.1. Statutenänderungen werden von der Landesversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.
6.1. Rechte der Mitglieder:
6.1.1. Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Verbandes kostenlos zu benützen sowie an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen.
6.1.2. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an die Landesversammlung zu stellen und in der Landesversammlung nach Maßgabe der Vorschriften gemäß Punkt 8.5 das Stimm- und Wahlrecht auszuüben und sich als Verbandsorgan wählen zu lassen.
Die Mitglieder werden in der Landesversammlung durch Delegierte (Leiter der Ortsgruppen) vertreten. Zu Delegierten können nur Mitglieder in Ortsgruppen sowie Einzelpersonen bestellt werden, die auch Mitglieder des Verbandes sind.
Jeder Delegierte hat je angefangene 10 Mitglieder seiner Ortsgruppe eine Stimme.
Ausschlaggebend für das Stimmrecht ist die Anzahl der Mitglieder der Ortsgruppe laut Stand der ÖVSV Datenbank zum 15. Februar des jeweiligen Jahres.
Delegierte von Einzelmitgliedern:
Bei Einzelmitgliedern sind mindestens 10 Unterschriften für die erste Delegiertenstimme erforderlich. Bei mehr als 10 Stimmen entsteht je angefangene 10 Einzelmitglieder eine weitere Delegiertenstimme.
Delegierte von Einzelmitgliedern haben NUR bei der Landesversammlung ein Stimmrecht, nicht jedoch bei den Landesverbands-Vorstandssitzungen.
6.1.3. Ehrenmitglieder, das sind solche, die für besondere Leistungen für den Verband ausgezeichnet wurden, erhalten auch das Ehrenzeichen des Verbandes und sind von der Beitragszahlung befreit.
6.1.4. Mitglieder, die keine Ehrenmitglieder sind, jedoch mit dem Ehrenzeichen für außergewöhnliche Leistungen für den Amateurfunk ausgezeichnet wurden, sind nicht beitragsfrei.
6.2. Pflichten der Mitglieder:
6.2.1. Alle Mitglieder haben die Interessen des Verbandes zu fördern. Sie fügen sich dessen Statuten und Beschlüssen.
6.2.2. Die Mitglieder entrichten den von der Landesversammlung jährlich festgesetzten Mitgliedsbeitrag.
6.2.3. Die Mitglieder beachten bei der Ausübung ihrer Amateurfunktätigkeit die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen und IARU-Empfehlungen.
7.1. Landesversammlung
7.2. Landesvorstand
7.3. Rechnungsprüfer
7.4. Schiedsgericht
8.1. Die ordentliche Landesversammlung findet alle zwei Jahre statt und wird zwei Wochen vorher vom Landesleiter schriftlich in elektronischer Form einberufen.
8.2. Den Vorsitz führt der Landesleiter (Landesleiter-Stellvertreter).
8.3. Aufgaben der Landesversammlung:
8.3.1. Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten
8.3.2. Genehmigung des Protokolls der letzten Landesversammlung.
8.3.3. Bericht der Ortsgruppenleiter.
8.3.4. Bericht des Landesschatzmeisters
8.3.5. Bericht der Beiräte
8.3.6. Bericht des Landesleiters
8.3.7. Bericht der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes
8.3.8. Rücktritt des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
8.3.9. Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
8.3.10. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
8.3.11. Beschlüsse zur Geschäftsordnung
8.3.12. Anträge der Mitglieder
8.3.13. Ernennung der Ehrenmitglieder und Vergabe der Ehrenzeichen
8.3.14. Bestimmung der Delegierten zur Hauptversammlung des Dachverbandes (ÖVSV)
8.3.15. Anträge zur Hauptversammlung des Dachverbandes (ÖVSV)
8.3.16. Allfälliges
8.4. Die Landesversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8.5. Stimm- und antragsberechtigt in der Landesversammlung sind: Die Mitglieder des Landesvorstandes gemäß Punkt 9.1 bzw. ein von ihnen bestimmtes Mitglied sowie Delegierte von Einzelmitgliedern gemäß Regelung 6.1.2.
8.6. Die Abstimmung erfolgt geheim, wenn dies auch nur von einem Stimmberechtigten verlangt wird.
8.7. Die Landesversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Statutenänderungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern erfordern eine Zweidrittelmehrheit.
8.8. Eine außerordentliche Landesversammlung kann vom Landesvorstand jederzeit vier Wochen vorher schriftlich einberufen werden. Mindestens ein Zehntel der Verbandsmitglieder kann vom Landesvorstand schriftlich die Einberufung einer außerordentlichen Landesversammlung verlangen. Auch über Beschluss der Rechnungsprüfer oder eines gerichtlich bestellten Kurators wird eine außerordentliche Landesversammlung einberufen. Die Punkte 8.2. bis 8.7. sind einzuhalten.
9.1. Der Landesvorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm gehören an:
9.1.1. Der Landesleiter
9.1.2. Der Landesleiterstellvertreter
9.1.3. Der Landesschatzmeister
9.1.4. Der Schriftführer
9.1.5. Die Leiter der Ortsgruppen
9.2. Berufung der einzelnen Funktionäre:
9.2.1. Die Berufung der Funktionäre Landesleiter, dessen Stellvertreter und des Landesschatzmeisters, sowie des Schriftführers erfolgt durch Wahl durch die Landesversammlung.
9.2.2. Die Leiter von Ortsgruppen sind kraft ihrer Funktion Mitglieder des Landesvorstandes.
9.2.3. Zu Funktionären können nur Mitglieder von Ortsgruppen sowie Einzelpersonen berufen werden, die auch Mitglied des Verbandes sind.
9.3. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind:
9.3.1. Der Landesleiter vertritt den Verband nach außen. Er führt im Vorstand und in der Landesversammlung den Vorsitz, er sorgt für die Beachtung der Satzungen und für die Durchführung der Beschlüsse.
9.3.2. Der Landesleiter-Stellvertreter übernimmt die Funktion des Landesleiters bei dessen Verhinderung.
9.3.3. Dem Landesschatzmeister obliegt die finanzielle Gebarung des Verbandes, er hebt die Beitritts- und Mitgliedsbeiträge ein.
9.3.4. Schriftliche Ausfertigungen des Verbandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Landesleiters, in Geldangelegenheiten des Landesleiters oder des Landesschatzmeisters.
9.3.5. Rechtsgeschäfte zwischen Landesvorstandsmitgliedern und dem Verband bedürfen der Zustimmung eines anderen Landesvorstandsmitglieds.
9.3.6. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verband nach außen zu vertreten oder für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Landesleiter, bei dessen Verhinderung vom Landesleiter-Stellvertreter, erteilt werden.
9.4. Die Funktionsdauer des Landesvorstandes beträgt jeweils zwei Jahre, sie erlischt jedoch erst, sobald der neue Vorstand bestellt ist.
9.5. Die Funktion des Landesschatzmeisters darf mit keiner anderen Funktion im Verband gekoppelt sein.
9.6. Der Verlust der Funktion eines Vorstandsmitgliedes ist gegeben:
9.6.1. Durch Tod
9.6.2. Durch Rücktritt
9.6.3. Durch Ablauf der Funktionsperiode
9.6.4. Durch Beendigung der Mitgliedschaft (Punkt 4.2)
9.7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode kann der Landesvorstand ein Mitglied bis zur nächsten Neuwahl mit Sitz und Stimme kooptieren.
9.8. Der Landesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
9.9. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Landesleiter oder dessen Stellvertreter noch sechs weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
9.10. Die Gründung einer Ortsgruppe wird erst gültig mit der Bestätigung durch den Landesvorstand.
10.1. Die Landesversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die dem Landesverbandsvorstand nicht angehören dürfen.
10.2. Die Funktionsdauer der Rechnungsprüfer beträgt jeweils zwei Jahre und endet mit der Neuwahl von Rechnungsprüfern bei der Landesversammlung. Außerdem endet die Funktion gemäß Punkt 9.6. Eine Wiederwahl ist möglich.
10.3. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, an jeder Vorstandssitzung teilzunehmen und verpflichtet, dem Landesvorstand über ihre Prüfungstätigkeit zu berichten. Ihre Aufgabe ist die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Verbandes im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Landesvorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
10.4. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verband bedürfen der Genehmigung durch die Landesversammlung.
11.1. Für Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis kann ein Schiedsgericht eingesetzt werden.
11.2. In das Schiedsgericht wählt jeder Streitteil zwei Mitglieder. Diese bestimmen ein fünftes Mitglied zum Vorsitzenden. Der Vorsitzende muss einer anderen Ortsgruppe angehören als die Streitteile. Bei Nichteinigung über die Person des Vorsitzenden entscheidet das Los.
11.3. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit, seine Entscheidung ist unanfechtbar.
12.1. Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen Landesversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
12.2. Diese Landesversammlung hat auch – sofern Verbandsvermögen vorhanden ist - ueber die Abwicklung zu beschließen und einen Abwickler zu bestellen. Das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vermögen ist einem gemeinnützigen Verein zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu übertragen. Dies gilt auch bei Wegfall des begünstigten Zweckes.
Beschlussfähige Fassung vom 26.Dezember 2018
OE5NVL / OE5RNL