Statuten des Vereins
Oberösterreichischer Amateurfunkverband OAFV
(LV5 des ÖVSV)
(1) Der Verein führt den Namen ”Oberösterreichischer Amateurfunkverband OAFV (LV5 des ÖVSV)“.
(2) Er hat seinen Sitz in Linz und erstreckt seine Tätigkeit auf Oberösterreich mit fallweisen Veranstaltungen und Vorführungen auch außerhalb, insbesondere im Falle der Einladung durch andere Vereine im Rahmen des "Österreichischen Versuchssenderverbands - Dachverband" und ausländischer Mitglieder der International Amateur Radio Union (IARU).
(3) Er ist als eine selbständige Rechtspersönlichkeit, Mitglied des Österreichischen Versuchssenderverbandes (ÖVSV), der als Dachverband der Landesverbände seinerseits der Internationalen Amateur Radio Union IARU angehört.
(4) Der Verband hat eigenes, vom ÖVSV-Dachverband getrenntes, Vermögen und haftet nicht für dessen Verbindlichkeiten. Ausgenommen im Falle der ausdrücklichen Übernahme von Verpflichtungen im übernommenen Ausmaß.
(5) Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.
(1) Der Verein verfolgt folgende Zwecke:
a. Der Verein organisiert Aktivitäten und Schulungen, um das Verständnis für den Amateurfunk zu fördern.
b. Die durch den Verein betriebenen oder unterstützen Einrichtungen können von jedermann, auch von Nichtmitgliedern, genutzt werden.
c. Funkbetrieb und Ausbreitungstests terrestrisch und im Weltraum.
d. Nachrichtentechnische Hilfe im Not- u. Katastrophenfall und Unterstützung der Zivilschutzorganisationen mit nachrichtentechnischen Leistungen.
e. Förderung der Entwicklung und Erforschung neuer kommunikationstechnischer Technologien für die Allgemeinheit.
f. Die Unterstützung der Ausbildung zum Funkamateur.
g. Technische Aus- und Weiterbildung der Funkamateure und interessierter Personen.
h. Pflege der Freundschaft der Funkamateure aller Länder ohne Unterschied der Person, Nationalität, Religion und Rasse.
(2) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
(3) Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO). Allfällige, nicht im Sinne der §§ 34ff BAO begünstigten, Zwecke sind den begünstigten Zwecken völlig untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Mitgliedsbeiträge verfolgt.
(4) Der Verein verfolgt keine politische oder parteipolitische Zwecke.
(1) Der Vereinszweck wird durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a. Die Organisation von Informationsveranstaltungen, Vorträgen und Diskussionsrunden, bei denen Mitglieder ihr Wissen über den Amateurfunk teilen und interessierte Personen informieren.
b. Die Unterstützung der periodischen Zeitschrift des ÖVSV-Dachverbands insbesondere durch Einschaltungen vonBerichten,Verlautbarungen, Mitteilungen und von Publikationen in elektronischer und audiovisueller Form, sowie die Herausgabe von Vereinsinformationen.
c. Die Errichtung und der Betrieb, sowie die Unterstützung bei der Errichtung und dem Betrieb von Amateur Sende- und Empfangsanlagen unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen
d. Der Funkbetrieb in allen Betriebsarten. Die Teilnahme und Organisation von Amateurfunk Fielddays und Veranstaltungen von nationalen und internationalen Funkwettbewerben
e. Die nationale und internationale Vermittlung von Sende- und Empfangsbestätigungskarten (QSL-Karten)
f. Die Unterstützung der Zivilschutzorganisationen im Not- u. Katastrophenfall. Mitwirkung durch erfahrene und entsprechend ausgerüstete Funkamateure unter Bereitstellung von nachrichtentechnischen Leistungen inklusive der technischen Infrastruktur. Diese Funkamateure arbeiten ehrenamtlich, um bei Katastrophen wie Hochwassern, Erdbeben oder Stromausfällen die Funkkommunikation durch die Unterstützung der Behörden und Organisationen zu gewährleisten.
g. Die Mitglieder des Vereins, die ihr Fachwissen und ihre technischen Fähigkeiten einbringen, um gemeinsam an Funkprojekten zu arbeiten.
Sie führen Experimente durch, entwickeln Betriebsverfahren und Funkgeräte oder nehmen an Forschungsprojekten teil.
h. Kompetente Mitglieder bei der Unterstützung und Veranstaltung von Schulungen zur Ablegung der Amateurfunkprüfung. Dabei können langjährige, erfahrene Funkamateure von der Fernmeldebehörde zu Prüfern bei der Durchführung der Amateurfunkprüfungen bestellt werden.
i. Die Teilnahme an nationalen und internationalen Amateurfunkveranstaltungen.
j. Der Austausch mit Vereinen und Organisationen gleicher Art.
k. Die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder bei der Fernmeldebehörde.
l. Die Unterstützung des Betriebes frei verfügbarer Funkinfrastruktur.
m. Die amateurmäßige Erforschung der Ausbreitungsbedingungen, Entwicklung der Betriebstechnik im Funkverkehr und Forschung in artverwandten Gebieten im terrestrischen Bereich sowie im Weltraum.
n. Die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder in Kursen, Vorträgen, Filmvorführungen, Exkursionen, Trainingsveranstaltungen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a. Mitgliedsbeiträge
b. Spenden und Zuwendungen aller Art
c. Erträgnisse aus Veranstaltungen und Kapitalanlagen
(4) Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt,
a. sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden.
b. Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z 1 BAO an spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
c. Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO zu Selbstkosten an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu erbringen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt.
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen und einen Mitgliedsbeitrag entrichten.
(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein als solche ernannt und mit der „Ehrennadel in Gold mit eingraviertem Rufzeichen“ des Verbandes ausgezeichnet wurden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
(4) Amateurfunkvereine können als eigenständige Vereine Mitglied des OAFV werden. Diese Vereine werden im OAFV als ADL (Austrian District Locator) bezeichnet.
(5) Einzelmitglieder sind, wie ordentliche Mitglieder, direkt Mitglied im OAFV, haben sich aber keinem ADL angeschlossen.
(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen, sowie juristische Personen, wie ADLs werden, die dem Amateurfunk ideell verbunden sind. Eine Amateurfunklizenz ist nicht Voraussetzung für den Erwerb einer Mitgliedschaft.
(2) Die Aufnahme eines ADLs in den OAFV erfolgt über Antrag eines OAFV-Vorstandsmitgliedes und Beschluss in der Hauptversammlung. Mitglieder eines ADLs sind direkt Mitglied im OAFV und entrichten den Mitgliedsbeitrag an den OAFV.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes durch Beschluss in der Hauptversammlung.
(4) Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a. den freiwilligen Austritt
b. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit oder Auflösung
c. durch Ausschluss
d. Tod des Mitglieds
(2) Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
(1) Rechte:
a. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
b. Das aktive Stimmrecht der Mitglieder in der Hauptversammlung wird über Delegierte (§ 13 Absatz 8 Punkt b-e dieser Statuten) ausgeübt.
c. Das passive Wahlrecht sich als Verbandsorgan wählen zu lassen, steht den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
d. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
e. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen.
f. Mitglieder sind berechtigt Anträge an den Verein im Rahmen der Hauptversammlung zu stellen.
g. Die Mitglieder sind in jeder Hauptversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereins und die finanzielle Gebarung zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information binnen vier Wochen zu geben.
h. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Hauptversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(2) Pflichten:
a. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte.
b. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
c. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
d. Die Mitglieder beachten bei der Ausübung ihrer Amateurfunktätigkeit die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen.
Organe des Vereins sind
(1) Das Präsidium besteht aus dem:
a. Landesleiter
b. Landesleiterstellvertreter
c. Kassier
d. Schriftführer
(2) Die Wahl des Präsidiums erfolgt in der Hauptversammlung durch eine einfache Mehrheit.
(3) Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Verlust der Funktion eines Präsidiumsmitgliedes ist gegeben durch:
a) Ablauf der Funktionsperiode
b) Rücktritt
c) Enthebung
d) Beendigung der Mitgliedschaft (§ 6 dieser Statuten)
e) Tod
(5) Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode kann der Vorstand ein Mitglied bis zur nächsten Neuwahl bei der Hauptversammlung mit Sitz und Stimme kooptieren.
(6) Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
Das Präsidium ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
In den Wirkungsbereich des Präsidiums fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins, entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
(3) Vorbereitung und Einberufung der Vorstandssitzung und der Hauptversammlung.
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens.
(1) Der Landesleiter führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verband nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Verbandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Landesleiters, in Geldangelegenheiten des Landesleiters und des Kassiers. Der Landesleiter-Stellvertreter übernimmt die Funktion des Landesleiters bei dessen Verhinderung.
Bei Gefahr in Verzug ist der Landesleiter berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Bei der Verwendung von Geldmitteln aus "Gefahr in Verzug" ist der Betrag auf 20 % der zum Zeitpunkt gegebenen Vereinsmittel beschränkt.
(2) Der Landesleiter führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und in der Vorstandssitzung.
(3) Der Schriftführer führt den Schriftverkehr, das Protokoll der Hauptversammlung und der Vorstandssitzung.
(4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich und hebt die Mitgliedsbeiträge ein. Die Funktion des Kassiers darf mit keiner anderen Funktion im Verein gekoppelt sein.
(5) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten oder für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Landesleiter, bei dessen Verhinderung vom Landesleiter-Stellvertreter, erteilt werden.
(1) Der Vorstand besteht aus:
a. dem Präsidium
b. den ADL-Leitern (siehe Punkt 4 unten)
(2) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr (Frühjahr/Herbst) statt. Über die behandelten Themen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
(3) Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(4) Die ADL-Leiter sind Kraft ihrer Funktion Mitglieder des Vorstands.
ADL-Leiter werden im ADL durch die dort zugeordneten OAFV-Mitglieder gewählt. Sie vertreten die OAFV-Mitglieder des ADLs im OAFV. ADL-Leiter müssen Mitglieder im OAFV sein. Der ADL-Leiter hat das Recht in der Vorstandssitzung und bei der Hauptversammlung Anträge zu stellen. Sie haben Stimmrecht in der Hauptversammlung und in der Vorstandssitzung.
(5) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds des Präsidiums das Recht, an seine Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist.
Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung durch den Vorstand, oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, welches die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen und umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
(6) Der Vorstand wird vom Landesleiter, bei Verhinderung dessen von seinem Stellvertreter, schriftlich einberufen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(7) Der Vorstand ist, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(9) Den Vorsitz im Vorstand führt der Landesleiter, bei Verhinderung dessen Stellvertreter.
Ist der Landesleiter und der Stellvertreter verhindert, obliegt der Vorsitz dem Vorstandsmitglied mit der längsten Vereinszugehörigkeit oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(1) Die Hauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (VerG). Eine ordentliche Hauptversammlung mit Neuwahl des Präsidiums findet alle zwei Jahre statt, eine administrative Hauptversammlung (ohne Neuwahl) in den Jahren dazwischen.
(2) Eine außerordentliche Hauptversammlung findet binnen vier Wochen auf:
a. Beschluss des Präsidiums, des Vorstands oder der ordentlichen Hauptversammlung
b. auf schriftlichen auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
c. dem Verlangen oder Beschluss der Rechnungsprüfer (§ 21 VerG)
d. dem Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin elektronisch oder durch die Veröffentlichung der Hauptversammlung auf der Homepage einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(3) Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
(4) Erscheinen bei der Erstladung weniger als 50% der Vorstandsmitglieder, die nicht mindestens 50% der Vereinsmitglieder repräsentieren, so ist, nach einer Vertagung von mindestens 7 Tagen samt neuer Ladung der Vorstandsmitglieder, an diesem Zweittermin der Vorstand ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(5) Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Präsidium schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Sie können direkt bei der Hauptversammlung eingebracht werden, wenn die Mehrheit, der bei der HV anwesenden Stimmberechtigten Vorstandsmitglieder der Aufnahme des Antrags in die Tagesordnung zustimmt.
(6) Die Hauptversammlung kann jederzeit das Präsidium oder einzelne Präsidiums-Mitglieder vom Amt entheben. Damit ist eine Neuwahl des Präsidiums notwendig. Die Enthebung tritt mit Wahl des neuen Präsidiums in Kraft.
(7) Stimm- und antragsberechtigt in der Hauptversammlung sind:
(8) Stimmrechte
a. Der Landesleiter, der Landesleiterstellvertreter, der Kassier und der Schriftführer haben jeweils eine Stimme.
b. Die Mitglieder werden in der Hauptversammlung durch Delegierte vertreten.
c. Ausschlaggebend für das Stimmrecht der Delegierten ist die Anzahl der Mitglieder der ADLs laut Stand der Mitgliederdatenbank zum 15. Februar des jeweiligen Jahres.
d. Der Delegierte eines ADLs ist der ADL-Leiter oder ein von ihm ermächtigtes Mitglied, das auch Mitglied des Vereins sein muss. Der Delegierte eines ADLs hat je angefangene zehn OAFV-Mitglieder seines ADLs eine Stimme.
e. Delegierte von Einzelmitgliedern:
a) Bei Einzelmitgliedern sind mindestens zehn Unterschriften für die erste Delegiertenstimme erforderlich. Bei mehr als zehn Unterschriften entsteht je angefangene 10 Einzelmitglieder eine weitere Delegiertenstimme.
b) Delegierte von Einzelmitgliedern haben nur bei der Hauptversammlung ein Stimmrecht, nicht jedoch bei den Vorstandssitzungen.
f. Die Klubstationen und Relais/Digipeater haben kein Stimmrecht.
g. Die Abstimmung erfolgt geheim, wenn dies auch nur von einem Stimmberechtigten verlangt wird.
h. Vertreter müssen schriftlich beim Präsidium vor dem Beginn der Hauptversammlung gemeldet werden. Wird für einen Stimmberechtigten kein Vertreter entsendet, verfällt das Stimmrecht.
(9) Die Wahlergebnisse und Beschlussfassungen in der Hauptversammlung fallen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(10) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Landesleiter, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist der Landesleiter und der Stellvertreter verhindert, ist von den übrigen Vorstandsmitgliedern der Vorsitzende mehrheitlich zu bestimmen.
Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen welches innerhalb von 4 Wochen nach der Versammlung an den Vorstand, die Rechnungsprüfer, die Referatsleiter und Beiräte übermittelt werden muss. Erfolgen innerhalb von vier Wochen keine Einwendungen beim Landesleiter, gilt das Protokoll als genehmigt. Wurden Einwände erhoben gilt das Protokoll als nicht genehmigt. Der Landesleiter informiert den Vorstand über die Genehmigung/Ablehnung. Im Falle der Ablehnung erfolgt die Bearbeitung und der endgültige Beschluss in der nächsten Hauptversammlung.
(11) Hauptversammlungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Online-Konferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Hauptversammlungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass alle teilnahmeberechtigten Mitglieder an der virtuellen Versammlung teilnehmen können. Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, wird vom Präsidium getroffen.
(12) Statutenänderung
Statutenänderungen werden von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.
(1) Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Feststellung der Anzahl der Stimmen je Stimmberechtigten
b) Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung, falls erforderlich
c) Totengedenken
d) Bericht des Landesleiters
e) Bericht der ADL-Leiter
f) Vergabe von Ehrenzeichen und Ehrennadeln
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
h) Bericht des Kassiers
i) Bericht der Rechnungsprüfer
j) Genehmigung des Rechnungsabschlusses
k) Entlastung des Präsidiums
l) Rücktritt des Präsidiums und der Rechnungsprüfer (bei Neuwahl des Präsidiums)
m) Neuwahl des Präsidiums und der Rechnungsprüfer (bei Neuwahl des Präsidiums)
n) Beschlussfassung über den Budget-Voranschlag
o) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
p) Anträge der Mitglieder an den OAFV
q) Anträge der Mitglieder an den DV
r) Beschlüsse zur Geschäftsordnung
s) Beschlussfassung über Statutenänderungen
t) Entscheidung über Anträge auf Auflösung des Vereins
u) Allfälliges
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Hauptversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie dürfen an jeder Vorstandssitzung teilzunehmen und sind verpflichtet, dem Vorstand bei der Hauptversammlung, bei Unstimmigkeiten sofort, über ihre Prüfungstätigkeit zu berichten. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern, dem Landesleiter, dessen Stellvertreter, dem Kassier, sowie dem Schriftführer und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung.
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht.
Über Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft.
Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Hauptversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Vertreten die Streitteile ADLs, darf der Vorsitzende keinem der betroffenen ADLs angehören.
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiva das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
Beschlussfähige Fassung vom 08. November 2024
Beschlossen bei der Hauptversammlung am 09. November 2024
Kernteam bei der Erstellung: OE5NVL / OE5CYL / OE5PON / OE5FAQ / OE5RNL
Per Bescheid vom 28.02.2025 mit GZ PAD/19/00011479 erfolgte von der Sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Abteilung SVA 3- Referat Sicherheitsverwaltung die "Einladung zur Fortsetzung der Tätigkeit des Vereins"